Das gültige Gesetzbuch für Los Santos

13.04.2020 01:10 (zuletzt bearbeitet: 03.05.2020 19:59)
avatar  ( gelöscht )
#1
Gast
( gelöscht )

Grundrechte
Art. 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 2. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 3. Jeder hat das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, sofern keine in diesem Staat geltenden Gesetze verletzt werden.
Art.4. Fahrzeuge, Häuser und Wohnungen dürfen nur mit dem Beschluss der Polizei Leitung durchsucht werden, Bürger bei begründetem Verdacht oder Gefahr im Verzug auch ohne Beschluss.



Strafgesetzbuch

Vorwortlicher Gesetztesteil
§ 1 Gültigkeit des Gesetzes

1. Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Bundesgebiet und dessen Seegebiete.

§ 2 Keine Strafe ohne Gesetz
1. Eine Tat muss gesetzlich bestimmt und öffentlich einsehbar für die Bürger sein, um sie bestrafen zu können.

§ 3 Rechtsfolge
1. Mögliche Konsequenzen für Vergehen/Verbrechen gegen diese Gesetze sind:
- Freiheitsstrafe / Abschiebung
- Geld- und Sach Strafen
- Entzug von Lizenzen und Genehmigungen

§ 4 Strafminderung / Strafmilderung
1. Eine Strafe kann gemindert werden, wenn ein Täter Reue zeigt oder seine Tat selbstständig bei der Exekutive oder Staatsanwaltschaft anzeigt.

1.1 Eine Strafe kann gemildert oder ausgesetzt werden, wenn ein Täter durch seine Mithilfe oder durch Offenbarung von Informationen
- eine andere Straftat verhindert oder
- eine andere Straftat aufklärt.



§ 5 Mittäterschaft
1. Mittäter ist, wer vorsätzlich einem anderen Menschen bei dessen Straftat Hilfe geleistet hat.
2. Mittäter sind gleichermaßen zu bestrafen wie Täter.
3. Die Strafe für einen Mittäter kann gemäß §4 gemindert oder ausgesetzt werden.

§ 6 Notwehr
1. Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich, seinem Eigentum oder einer anderen Person abzuwenden.
3. Damit Abs. 1 in Kraft treten kann, muss zeitnah eine Anzeige wegen Notwehr bei der Polizei/Justiz erfolgen.
4. Die Notwehr muss verhältnismäßig sein.

§ 7 Vorsatz
1. Weist ein Täter den Willen zur Tatbestandsverwirklichung auf, handelt dieser mit Vorsatz.
2. Handelt ein Täter mit Vorsatz, kann eine bis zu doppelt so hohe Strafe verhängt werden.
3. Vorsatz wird wie folgt definiert: etwas bewusst, entschlossen und mit fester Absicht vor Tatbegehung geplant zu haben.

§ 8 Fahrlässigkeit
1. Vernachlässigt ein Täter seine erforderliche Sorgfalt und verwirklicht daher einen Tatbestand, handelt dieser fahrlässig.
2. Sollte eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, so kann eine Strafmilderung die Folge sein.

§ 9 Unwissenheit
1. Unwissenheit oder Irrtum über die Strafbarkeit schützt nicht vor der Strafe selbst.


Strafgesetzbuch
Umfassende Straftaten und ihre Folgen

§ 1 Diebstahl / versuchter Diebstahl
1. Nimmt man einer anderen Person eine bewegliche Sache in der Absicht, sich diese selbst oder einer dritten Person zuzueignen wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 2 Raub / versuchter Raub
1. Wer mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt einen Diebstahl nach §11 begeht, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.


§ 3 Androhung einer Straftat
1. Wer einer anderen Person gegenüber eine Straftat ankündigt, macht sich strafbar.

§ 4 Anstiftung zu einer Straftat
1. Wer einen Anderen zu einer Straftat anstiftet, wird wie ein Täter bestraft.
2. Wer öffentlich zu einer Straftat anstiftet, handelt im schweren Fall.

§ 5 Vortäuschen einer Straftat
1. Wer nachweislich wider besseren Wissens eine Straftat vortäuscht, wird mit Geld- und
Freiheitsstrafe bestraft.

§ 6 Nötigung
1. Wer einen anderen Menschen dazu zwingt, eine Handlung gegen seinen Willen auszuführen, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn eine andere Person mittels Nötigung zur Durchführung von sexuellen Handlungen gezwungen wird oder ein Beamter von der Durchführung einer Amtshandlung abgehalten wird.


§ 7 Beleidigung
1. Wer einen anderen Menschen beleidigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
2. Wer ein Mitglied eines öffentlichen Staatsorgans, während der Ausübung dessen dienstlicher Tätigkeit beleidigt, tut dies in besonders schwerem Fall.

§ 8 Belästigung
1. Wer einem anderen Menschen unbefugt in einer Weise nachstellt, die dazu geeignet ist
dessen Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, wird mit Geld- und
Freiheitsstrafe bestraft.

§ 9 Bedrohung
1. Wer einen Menschen mit einem Verbrechen bedroht, dass gegen ihn oder einer ihm
nahestehende Person gerichtet ist, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 10 Betrug
1. Wer die Unwahrheit sagt oder etwas vortäuscht, um sich finanziell zu bereichern, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Wer Dokumente fälscht, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 11 Erpressung / versuchte Erpressung
1. Wer einen Anderen mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zwingt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einer
anderen Person Schaden zufügt, dessen Ruf schadet, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft. Der Versuch ist strafbar.

2. Für besonders schwere Fälle ist eine höhere Strafe festzulegen. Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. vor, wenn der Täter durch eigenes Gewerbe oder als Mitglied einer Organisation handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

§ 12 Widerstand gegen die Staatsgewalt
1. Wer Anweisungen eines Beamten missachtet und dadurch eine Maßnahme stört, macht sich strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft.
2. Wer sich durch Flucht einer Maßnahme eines Beamten entzieht, wird mit Geld- und
Freiheitsstrafe bestraft.
3. Wer einen Beamten mit Gewalt oder durch das Androhen von Gewalt daran hindert eine Diensthandlung zu vollstrecken, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
4. Wer bei einer Flucht nach Abs. 2 dieses Gesetzes, Verstöße gegen die StVO begeht, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
5. Im Falle einer passiven Flucht kann die Strafe gemindert oder ausgesetzt werden.

§ 13 Gefangenenbefreiung / Versuch einer Gefangenenbefreiung
1. Wer einen Häftling aus einer Zelle befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 14 Gefängnisausbruch
1. Wer aus einer Zelle eines staatlichen Gefängnisses oder aus den Zellen des
Polizeipräsidium ausbricht, macht sich strafbar.


§ 15 Körperverletzung / versuchte Körperverletzung
1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Körperverletzung die Bewusstlosigkeit des Opfers herbeigeführt wurde.
3. Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen verletzt, begeht eine besonders schwere Körperverletzung.
4. Erliegt das Opfer den Folgen seiner Verletzungen, ist dies als Körperverletzung mit Todesfolge zu ahnden.

§ 16 Ausweispflicht
1. Das mitführen des Ausweises ist Pflicht von jeden Bürger. Wer diesen nicht mitführt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 17 Geiselnahme / versuchte Geiselnahme
1. Wer sich eines Menschens bemächtigt, um durch die Androhung von Gewalt des Opfers bzw. einer dritten Person oder Andere zu einer Handlung oder dem Unterlassen einer
Handlung nötigt, wird bestraft.


§ 18 Mord
1. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus anderen niedrigen Beweggründen, heimtückisch, brutal, gefühllos oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Diese Tat wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 19 Totschlag
1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Bemüht sich der Täter um das Überleben des Opfers, kann die Strafe gemildert werden.

§ 20 Angriff mit einer potenziell tödlichen Waffe
1. Wer mit einem Objekt jemandem Schaden zufügt, sodass der Andere bewusstlos wird, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 21 Besitz illegaler Gegenstände
1. Schuldig ist, wer im Besitz oder Eigentum einer der folgenden Gegenstände ist:
a. Waffen, für welche er nach dem gültigen Waffengesetz keine Lizenz besitzt.
b. Fahrzeuge: gepanzerte-, behördliche-, oder bewaffnete Fahrzeuge (Ausgenommen sind Fahrzeuge, die frei verkäuflich (im Autohaus) erhältlich sind).
c. Bewusstseinserweiternde Substanzen/Drogen (auch der Konsum ist strafbar).
d. Schwarzgeld/Falschgeld

§ 22 Illegaler Handel / versuchter illegaler Handel
1. Wer mit nach §33 illegalen Gegenständen Tauschhandel betreibt, macht sich des illegalen
Handels strafbar und wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
Zum Waffenhandel gesondert unter §3 Waffengesetz.


§ 23 Bestechlichkeit / versuchte Bestechlichkeit
1. Wer im Dienst des Staates Geld-, Sach-, Dienst- oder andere Leistungen zu seinem eigenen oder den Vorteil eines Anderen entgegen nimmt, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Das Versprechen eines solchen Handelns als Staatsdiener ist strafbar.
3. Wer besticht, gilt als genauso schuldig und wird auch zu einer Geld- und Freiheitsstrafe verurteilt.



§ 24 Nicht zahlen von Rechnungen
1. Das nichtbezahlen von Rechnungen stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 25 Amtsmissbrauch / versuchter Amtsmissbrauch
1. Wer im Dienst des Staates sein Amt zu seinem persönlichen Vorteil missbraucht, wird mit
Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.


§ 26 Autodiebstahl
1. Das stehlen von jeglichen Fahrzeugen Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft.


§ 27 Unterlassene Hilfeleistung
1. Wer es unterlässt, einer Person in Not oder Gefahr Hilfe zu leisten, obwohl dies erforderlich ist und unter den Umständen zumutbar wäre, wird mit Geldstrafe bestraft.
2. Wer eine andere Person von dieser zumutbaren Hilfe abhält, wird ebenso bestraft.


§ 28 Hausfriedensbruch
1. Wer den Grundbesitz, das Heim oder sonstige Unterkunft oder Räumlichkeiten ohne Erlaubnis oder rechtlichen Nachweis betritt, oder nach Aufforderung nicht verlässt wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Diese Tat muss vom Eigentümer selbst zur Anzeige gebracht werden. Und kann nicht durch Dritte erfolgen.


§ 29 Missbrauch des Notrufs
1. Wer absichtlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 30 Falschaussage / Meineid
1. Wer als Zeuge vor der Justiz falsch aussagt, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.
2. Wer dies unter Eid tut, handelt im besonders schweren Fall.


§ 31 Vermummungsverbot
1. Wer sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft in der Öffentlichkeit vermummt befindet, wird mit Geldstrafe bestraft. Als geschlossene Ortschaft wird bezeichnet: Los Santos (Innenstadt) sowie Paleto Bay, Paleto Forest, Grapeseed, Sandy Shores, Stab City und Harmony.
2. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die vollständige Vermummung strafbar, Teil-Vermummungen sind auf Anweisung eines Beamten abzunehmen.
3. Als Vermummung gilt jede Art der Gesichtsverschleierung, welche dazu geeignet ist, die Identität des Trägers zu verbergen.


§ 32 Ausweispflicht
1. Jeder Bürger ist verpflichtet einen gültigen Personalausweis des Staates San Andreas mit
sich zu führen.
2. Kann der Ausweis kurzfristig besorgt und vorgezeigt werden, kann die Strafe gemildert oder ausgelassen werden.

§ 33 Erregung öffentlichen Ärgernisses
1. Wer in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich ein Ärgernis erregt, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.


§ 34 Sperrgebiete
1. Sperrgebiete sind Zonen, die durch die Behörde abgesperrt und somit durch Bürger jeglicher Art nicht mehr betreten werden dürfen. Diese werden über die Kurznachrichten auf ihr Mobiltelefon geleitet. Zuwiderhandlungen können mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft werden.


§ 35 Sachbeschädigung
1. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 36 Fahrerflucht
1. Verursacht ein Bürger einen Verkehrsunfall, ist er dazu angehalten diesen umgehen zu melden. Entfernt er sich von der Unfallstelle ohne eine Anzeige, wird er je nach Schwere mit Geldstrafe bestraft.


§ 37 Falsche Anschuldigung
1. Wer jemand wissentlich falsch einer Straftat bezichtigt, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§ 38 Das Herstellen von illegalen Gegenständen / versuchte Herstellung
1. Das Herstellen von illegalen Gegenständen, welche nach §33 Abs. 1c StGB eingestuft sind, ist verboten. Dies wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe geahndet.

§ 39 Platzverweis
1. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz des Hilfs- oder Rettungsdienst behindern oder die öffentliche Ordnung stören.

2. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begeht oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.

3. Die Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthaltsverbot ist strafbar.

§ 40 Illegale Veranstaltung
1. Veranstaltungen, ohne die Genehmigung der Polizei zu veranstalten, werden mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe geahndet.

§ 41 Vermummungsverbot
1. Die Vermummung in der Öffentlichkeit ist untersagt. Wenn man diese bei Aufforderung nicht abnimmt, wird dies mit einem Bußgeld bestraft.

§ 42 Bewaffneter Ladenraub / Bankraub
1. Der bewaffnete Ladenraub / Bankraub wird mit einer Geld- sowie eine Freiheitsstrafe bestraft.

§ 43 Amtsanmaßung
1. Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes
vorgenommen werden darf, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

Pressegesetz

1. Grundsätzlich herrscht Pressefreiheit.
2. Personen zur Informationsbeschaffung können geschützt werden, dennoch müssen die Namen und Kontaktdaten intern hinterlegt werden. Ohne diese Grundlage dürfen die Informationen nicht verwendet werden. Auf polizeilichen Beschluss sind diese auszuhändigen.
3. Für bewusst haltlose, falsche oder nicht ausreichend überprüfte Artikel und Meldungen, haftet der Herausgeber.
4. Informationen von Bürgern, die nur auf dessen Aussage beruhen und nicht weiter belegt sind, so geht die rechtliche Haftung auf diesen über.

Rechte des Krankenhauses

1. Ist ein Patient körperlich oder geistig nicht in der Lage, seine Zustimmung zu regenerierenden Maßnahmen zu geben sind die Mediziner befugt alles Ihnen Menschen Mögliche einzuleiten.
2. Die NZLS-Leitung oder seiner Vertretung ist befugt, Patienten die sich oder anderen Menschen gefährden sowie unzurechnungsfähig sind für bis zu 24 Stunden medizinisch zu betreuen und wenn nötig zu fixieren.
3. Besteht die begründete Gefahr, dass der Mitarbeiter die eigene körperliche Gesundheit oder die seiner Kollegen gefährdet, darf er die Behandlung eines Patienten verweigern.
4. Die Kosten der medizinischen Behandlung ist durch jeden Patienten selbst zu tragen. Ein Versicherungsanspruch besteht nicht.
5. Wird eine Rechnung nicht bezahlt, kann das Krankenhaus dies zur Anzeige bringen.

Waffengesetz

§1 Der Besitz von Waffen
1.Jeder Bürger des Staates San Andreas muss einen gültigen Waffenschein besitzen, um das Recht zu haben, eine Waffe besitzen und tragen zu dürfen.
2. Der Waffenschein ist bei der Polizei zu beantragen, und wird nur ausgestellt, wenn noch keine Auffälligkeiten in der eigenen Strafakte verzeichnet sind. (Noch nicht rechtskräftig.)

§2 Das Tragen von Waffen
Das offene Tragen einer Schuss-, Hieb-, Stich-, Wurf- und Schlagwaffe ist in der Öffentlichkeit verboten und wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.

§3 Handel mit Waffen / versuchter Waffenhandel
Der Handel mit legalen und illegalen Waffen jeglicher Bauart, Länge und Größe ist verboten. Wer gegen dieses Gesetz verstößt, ohne eine behördliche Genehmigung zu besitzen, wird mit Geld- und Freiheitsstrafe bestraft.


 Antworten

 Beitrag melden
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!